Vorsitzender: Sebastian Adamski
Stellvertretender Vorsitzender: Swen Kasten
Kassenwart: Christoph Busche
Schriftführer: Jan Hendrik Marhauer
Als Mitglied von H.U.T. Hildesheimer Unternehmer Treffen e.V. können Sie auch zusätzliche Informationen aus dem Internen Bereich nutzen. Hier geht es zum internen Bereich.
für den H.U.T. - Hildesheimer Unternehmer Treffen e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
H.U.T. - Hildesheimer Unternehmer Treffen e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Erfahrungsaustausch von Unternehmern, die Schaffung und
Erhaltung von Netzwerken und die gegenseitige Empfehlung.
§ 3
Mitglieder
Vereinsmitglieder können Gewerbetreibende und Freiberufler sowie sonstige Personen sein, die den Vereinszweck fördern wollen. Es können natürliche und juristische Personen dem Verein angehören. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder bemisst sich nach Köpfen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, in der Beitragsordnung des beschlossen Beitrag und evtl.
Umlagen auf Anforderung durch den Vorstand zu bezahlen sowie den Zweck des Vereins
auch im übrigen aktiv zu unterstützen.
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Kündigung, Verlust der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten und in der Beitragsordnung enthaltenen Beiträge und/oder Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglie die
Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6
Beitragszahlung
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe sich aus der Beitragsordnung ergibt. Die erstmalige und die Neufestsetzung der Beiträge wird von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands beschlossen. der
Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Beitragsordnung gegenüber einzelnen Mitgliedern auf Antrag bewilligen.
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§ 7
Vorstand
Der Vorstan des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich nur durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der Erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11
Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Wahl des Vorstandes und eine vorzeitige Abberufung
b. die Beitragsordnung und Umlagen
c. den Jahreswirtschaftsplan
d. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e. den Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstands
f. die Entlastung des Vorstands
g. Satzungsänderungen
h. die Auflösung des Vereins
§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der
Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Sollte in Folge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine
Satzungsänderung erforderlich werden, so kann der Vorstand diese beschließen, wenn er den Gründungsmitgliedern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und diese in ihrer Mehrheit der Satzungsänderung nicht widersprechen.
Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, wird der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt.
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Regelungen des BGB
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches.